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NWB Nr. 25 vom Seite 2309 Fach 29 Seite 1331

Vergabe öffentlicher Aufträge

von Dr. R. Hartmann, Bonn

I. Ausgangspunkt

Das Vergaberecht für öffentliche Aufträge ab den nach dem gemeinschaftsrechtlichen Vergaberecht maßgebenden Schwellenwerten war seit 1993 im Haushaltsgrundsätzegesetz und den darauf aufbauenden RechtsVO (Vergabeverordnung, Nachprüfungsverordnung) geregelt. Diese sog. haushaltsrechtliche Lösung war seit langem massiver Kritik ausgesetzt. Mit dem VgRÄG werden jetzt ausdrücklich subjektive Rechte auf Einhaltung der die Bieter schützenden Vergabevorschriften geschaffen und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. In den ersten Stellungnahmen ist das VgRÄG positiv bewertet worden. Aus gesetzestechnischen Gründen wird allerdings in Zweifel gezogen, daß das neue Vergaberecht wirksam zustandegekommen ist (Peus, NJW 1998 S. 3474; abschwächend Hucko, NJW 1998 S. 3553).

II. Aufbau

Das VgRÄG gliedert sich in materiellrechtliche Bestimmungen, kostenrechtliche Vorschriften sowie Übergangs- und Schlußvorschriften. Die materiellrechtlichen Vorschriften des VgRÄG sind als Teil 4 des neugefaßten GWB übernommen worden (§§ 97-129 GWB). §§ 57a-57c Haushaltsgrundsätzegesetz und die Nachprüfungsverordnung werden aufgehoben. Die Vergabeverordnung bleibt zunächst in Kraft, bis sie durch eine Neufassung abgelöst wird.

III. Vergabeverfahren

1. Al...

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