Online-Nachricht - Donnerstag, 19.03.2020

Coronavirus | Prüfer können zunächst von Vor-Ort-Prüfungen absehen (BaFin)

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus und der in diesem Zusammenhang ergriffenen beziehungsweise möglichen zukünftigen Maßnahmen nimmt die BaFin zum Umgang mit Vor-Ort Prüfungen (beispielsweise im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. KWG oder der WpHG-Prüfungen nach § 89 WpHG) Stellung.

Die BaFin hat sich diesbezüglich wie folgt geäußert:

Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen. Dabei weist die BaFin deutlich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, die nur während der Hochzeit der Corona-Infektionen und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt. Insbesondere besteht die grundsätzliche Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehen Prüfungen durchführen zu lassen, fort. Die Unternehmen haben außerdem grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen den Prüfern per elektronischem Zugriff zur Verfügung gestellt werden.

Soweit eine vollumfängliche „Remote“-Prüfung mangels ausreichendem elektronischem Zugriff auf alle für die Prüfung erforderlichen Unterlangen nicht möglich ist, ist diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Mögliche Fristverstöße in diesen Fällen werden von der BaFin nicht verfolgt. Eine förmliche Unterbrechungsanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Hinweis:

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Quelle: BaFin Meldung vom 18.3.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
WAAAH-44871