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Zur Zulässigkeit von Abgaben nach dem Grundgesetz
I. Abgaben als Finanzierungsmittel - die Entscheidung des Grundgesetzes für den Steuerstaat
Gemäß Art. 104a GG werden die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ergeben, auf Bund und Länder verteilt. Um Ausgaben tätigen zu können, müssen Bund und Länder über die hierzu nötigen Finanzmittel verfügen. Die Frage, wie sich Bund und Länder diese Mittel beschaffen können, ist Regelungsgegenstand der Art. 105 bis 108 GG. Das GG hat sich mit den in diesen Vorschriften eröffneten Finanzierungsmöglichkeiten für eine Teilhabe von Bund und Ländern am Ertrag dessen, was private Wirtschaftssubjekte erwirtschaften, entschieden und damit grundsätzlich gegen die Finanzierung des Staates durch die Erlöse eigener erwerbswirtschaftlicher Betätigung (BVerfGE 55 S. 274/300; 91 S. 186/201;BStBl II 1995 S. 655/660; NVwZ 1996 S. 469/470). Die im GG zu findende Finanzierungslösung ist kennzeichnend für einen marktwirtschaftlich orientierten Staat, in dem Wirtschaft und Staat grundsätzlich voneinander getrennt sind. Aufgrund der Trennung muß der Staat zwangsläufig an den Erträgen der privaten Wirtschaft partizipieren, um sich Einnahmen verschaffen zu können. Eine unmittelbare Gegenleistung wird für die Geldleistu...