Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Az: 4 LB 19/17vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az: 10 A 20/15
Gründe
1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
3 Die Beschwerde hält hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für klärungsbedürftig,
"ob eine Erkrankung des Betroffenen dazu führen kann, dass aus einer an sich 'neutralen' Behandlung durch einen Staat eine 'unmenschliche Behandlung' i.S.d. Art. 3 EMRK werden kann, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist".
4 Insoweit fehlt es bereits an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine eine Abschiebung möglicherweise beeinträchtigende Erkrankung nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche, hinreichend aktuelle Bescheinigung glaubhaft gemacht werden müsse und die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Dessen ungeachtet sind die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. hierzu insbesondere 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 8 ff. m.w.N. sowie [ECLI:EU: C:2019:218], Jawo - und - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. -). Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser vom Berufungsgericht aufgegriffenen Rechtsprechung auseinander, noch legt sie in Bezug auf die konkret aufgeworfene Frage einen Klärungsbedarf dar.
5 2. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor.
6 Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege nach § 130a VwGO treffen dürfen, weil der Senat nach Zulassung der Berufung zunächst durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung positiv habe entscheiden wollen, im Jahr 2019 dann aber bei unveränderter Auskunftslage eine negative Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angekündigt habe. Da offenbar Nuancen für das "Umschwenken" ausgereicht hätten, habe auf die vom Kläger gewünschte mündliche Verhandlung zwecks persönlichen Vortrags zu seinen Lebensbedingungen in Bulgarien und seinen persönlichen Umständen nicht verzichtet werden dürfen. Es könne auch nicht als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gewertet werden, dass der Kläger nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren gegen den dort ergangenen Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, denn ein solcher Antrag wäre angesichts der seinerzeit gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sinnlos gewesen.
7 Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht durch seine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
8 2.1. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehungsweise Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.
9 Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214> und Beschluss vom - 2 B 63.11 - juris Rn. 6). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist ( 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ( 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).
10 2.2. Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.
11 a) Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu Lasten des Klägers zu entscheiden, mit Verfügung vom vorab gehört. Dabei hat es auf seine im Juli 2019 ergangenen Urteile Bezug genommen, nach denen es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in Bulgarien mit einer EMRK-widrigen Behandlung rechnen müssen. Aus diesen war für den Kläger auch zu ersehen, dass die - im Vergleich zu einer früheren Anhörungsmitteilung geänderte - Einschätzung des Berufungsgerichts nicht nur auf einer entsprechend aktualisierten, auch in das vorliegende Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnismittelliste beruhte, sondern auch auf der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH im Verfahren "Jawo" (Urteil vom - C-163/17 -), mit der der EuGH die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit der beanstandeten Behandlung im Mitgliedstaat konkretisiert bzw. die Anforderungen partiell verschärft habe (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom - 4 LB 12/17 - juris Rn. 55 ff.).
12 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin zwar geltend gemacht, dass dem Kläger, mit dem er bisher nicht Rücksprache habe halten können, angesichts der immer noch prekären und sich angesichts der zunehmenden Zahl der über Griechenland einreisenden Flüchtlinge verschärfenden Lage für Flüchtlinge in Bulgarien die Gelegenheit gegeben werden sollte, persönlich zu den Umständen vorzutragen, die für eine besondere Vulnerabilität sprächen. Jedenfalls gehöre der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung zu einer Risikogruppe. In diesem Zusammenhang wurde auf eine schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom verwiesen. Es wurde aber weder konkret neu zur Sache vorgetragen noch ein konkreter Beweisantrag zu einer bestimmten Beweistatsache gestellt (vgl. 5 B 157.07 - juris). Damit bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen ( [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom - Nr. 22/1990/213/275, Helmers - NJW 1992, 1813).
13 b) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des EGMR über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst ( 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind.
14 c) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor ( - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist ( - Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 GRC ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen (Art. 52 Abs. 3 GRC). Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt ( - Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ( - Rn. 44).
15 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
16 d) Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, weil bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen wäre. Zwar verlangt die bei der Ermessensausübung zu beachtende Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der ständigen, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (vgl. 7 B 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10). Dem wurde hier aber Rechnung getragen. Denn abweichend zum Vorbringen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden, in der sich der Kläger zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen äußern konnte, er auch persönlich angehört worden ist und auch eine anwesende Diplom-Psychologin, welche eine den Kläger betreffende Bescheinigung ausgestellt hatte, angehört worden ist und ihre Bescheinigung erläutert hat.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:280120B1B4.20.0
Fundstelle(n):
UAAAH-44795