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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 5 Sa 67/19

Gesetze: BBiG § 17 Abs. 1; BBiG § 25

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nicht mehr angemessen ist eine Ausbildungsvergütung regelmäßig dann, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 v. H. unterschreitet.

2. Hat der Ausbildende mit dem Auszubildenden eine zu geringe, weil nicht mehr angemessene, Vergütung vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig (§ 25 BBiG). Die vertragliche Vergütungsregelung ist nicht auf den niedrigsten, eben noch zulässigen Betrag anzupassen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2020 S. 819
IAAAH-44572

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.10.2019 - 5 Sa 67/19

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