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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 24 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gegenstände nur bei fristgemäßer Zuordnung?

Sollen Eingangsleistungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, muss diese Entscheidung bis zum 31.7. des Folgejahres dokumentiert werden. Der BFH hat dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist und ob eine Nutzung für den privaten Bereich unterstellt werden darf, wenn keine ausreichenden Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.

Nicht fehlen dürfen zwei Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof zur Umsatzsteuer. Die Vorlagen haben erhebliche Bedeutung für den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gegenständen, die nur teilweise unternehmerisch genutzt werden.

Bei der Anschaffung oder bei der Herstellung von sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine Entscheidung trifft – über den Umfang der Zuordnung der gemischt genutzten Gegenstände zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Erfolgt die Dokumentation nicht über den Vorsteuerabzug – z. B. bei einer Photovoltaikanlage –, bedarf e...

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