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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4033/19 EFG 2020 S. 532 Nr. 7

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32d Abs. 4, EStG § 32d Abs. 6, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Keine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestelltem Antrag eines Arbeitnehmers auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hinsichtlich der von dem Arbeitnehmer zusätzlich erzielten Kapitaleinkünfte

Leitsatz

1. Hat ein Steuerpflichtiger nichtselbständige Einkünfte sowie nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG vollumfänglich dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Kapitaleinkünfte erzielt und erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erstmalig eine Einkommensteuererklärung abgegeben, begründet ein in dieser Steuererklärung und damit auch erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG auf Günstigerprüfung hinsichtlich der Kapitaleinkünfte nicht eine Verpflichtung des Finanzamts zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG wegen der Überschreitung der dort normierten 410 EUR-Grenze (gegen ).

2. Die Festsetzung von Kirchensteuer auf die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer hat keine Auswirkung auf den Anlauf der Festsetzungsfrist für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 532 Nr. 7
ErbStB 2020 S. 129 Nr. 5
OAAAH-44356

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.01.2020 - 4 K 4033/19

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