Abgabenordnung: Pflicht
zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgaben
Leitsatz
1. Wickelt
der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt
ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss
in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146
Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet.
2. Die nachträgliche Buchung
als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung
des Bargeldes im Privatvermögen führt nicht dazu, dass keine Bareinnahmen
im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 501 DStR 2020 S. 10 Nr. 45 DStRE 2020 S. 1513 Nr. 24 EFG 2020 S. 891 Nr. 13 KÖSDI 2020 S. 21846 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2020 S. 1101 StB 2020 S. 216 Nr. 7 RAAAH-44342
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 28.02.2020 - 2 V 129/19
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