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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 2 V 129/19 EFG 2020 S. 891 Nr. 13

Gesetze: AO § 146 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 162

Abgabenordnung: Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgaben

Leitsatz

1. Wickelt der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet.

2. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt nicht dazu, dass keine Bareinnahmen im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegen.

3. Der Begriff der "Kasse" im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 501
DStR 2020 S. 10 Nr. 45
DStRE 2020 S. 1513 Nr. 24
EFG 2020 S. 891 Nr. 13
KÖSDI 2020 S. 21846 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2020 S. 1101
StB 2020 S. 216 Nr. 7
RAAAH-44342

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 28.02.2020 - 2 V 129/19

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