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IWB Nr. 6 vom Seite 244

Die Besteuerung der deutschen GmbH & Co. KG in Frankreich

Conseil d'Etat, Urteil v. 8.11.2019 „Masterfoods“ und Urteil v. 27.11.2019 „Vorwerk“

François Hellio und Cécile Robin

Personengesellschaften [i]Conseil d‘Etat, Urteil v. 8.11.2019 - N o 430543 unter http://go.nwb.de/ov5r9 und Urteil v. 27.11.2019 - N o 405496 unter http://go.nwb.de/qtp5d führen häufig zu komplexen Fragen in einem nationalen bzw. internationalen Zusammenhang. Dies wurde jüngst in einem deutsch-französischen Rahmen bestätigt. Der Conseil d'Etat (als Staatsrat das französische oberste Finanzgericht) hat nämlich zwei interessante Urteile zur deutschen GmbH & Co. KG gefällt. Es handelt sich um das „Masterfoods“-Urteil v.  und das „Vorwerk“-Urteil v. . Dank dieser Entscheidungen wird die steuerliche Behandlung dieser Form von Personengesellschaft in Frankreich in bestimmten Fällen, allerdings nicht ausführlich, klargestellt.

Kernaussagen
  • Im „Masterfoods“-Urteil v.  hat der Conseil d'Etat entschieden, dass eine französische Körperschaft als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG den an sie ausgeschütteten Gewinnanteil nicht in Frankreich versteuern muss. Die Zahlung unterfällt Art. 4 Abs. 3 DBA Frankreich und kann daher allein in Deutschland besteuert werden.

  • Obwohl nicht Gegenstand der Entscheidung, sollte auch bei natürlichen Personen als Kommanditisten einer deutschen KG eine Dividendenbesteuerung in Frankreich ausscheiden.

  • Im „Vorwerk“-Urteil hat der Conseil d'Etat bei einer Dividendenausschüttung durch eine französische Gesellschaft zugunsten einer deutschen GmbH & Co. KG entschieden, dass die Erhebung einer Kapitalertragsteuer in Frankreich nur beschränkt möglich ist. Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU setzt nämlich voraus, dass die deutsche Gesellschaft keine Verluste erwirtschaftet.

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