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NWB Nr. 43 vom Fach 28 Seite 603

Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen

von Universitätsprofessor Dr. Ulrich Berz, Bochum

Das Straßenverkehrsrecht unterscheidet zwischen relativen und absoluten Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten sowie der Richtgeschwindigkeit. Rechtsgrundlage für diese ist entweder die VO über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen v. 21. 11. 1978 (BGBl I S. 1824) oder eine besondere Anordnung durch Verkehrszeichen 380 - weiße Zahl auf blauen Rechteck - (zu § 42 Abs. 7 StVO) für einen bestimmten Straßenabschnitt. Da die Richtgeschwindigkeit lediglich eine Empfehlung ausspricht, ist ihre Nichteinhaltung allein nicht ahndbar; sie kann es nur sein, wenn gleichzeitig die relative Höchstgeschwindigkeit überschritten wird (dazu unten II, 1). Für die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen relevant sind daher nur die anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen.

I. Absolute Geschwindigkeitsgrenzen

1. Absolute Höchstgeschwindigkeit

Für alle Kraftfahrzeuge einheitlich festgesetzt ist die absolute Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Außerdem kann für bestimmte Streckenabschnitte für alle Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 vorgeschrieben werden. Weitere allgemeine Höchstgrenzen gelten in Tempo-30-Zonen (Zeichen 27...

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