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Grundzüge der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Als Ausführungsverordnung zum Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die StVZO die Voraussetzungen, die Personen und Fahrzeuge erfüllen müssen, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Sie gliedert sich in drei Hauptabschnitte: A. Personen, B. Fahrzeuge und C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften.
I. Die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Der Hauptabschnitt A. wiederum ist in drei Unterabschnitte unterteilt, die sich mit der Teilnahme am Verkehr im allgemeinen (§§ 1-3 StVZO), mit dem Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 4-15c StVZO) und mit der Beförderung von Fahrgästen mit Fahrzeugen (§§ 15d-15l StVZO) befassen.
1. Die Teilnahme am Verkehr im Allgemeinen
Zur Teilnahme am Verkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund ist grundsätzlich jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist (§ 1 StVZO), wie dies z. B. für die meisten Kraftfahrzeugarten der Fall ist (vgl. unten 2). Darüber hinaus gilt eine Einschränkung der Zulassung ganz allgemein für Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen können, sofern der Mangel nicht in geeig...