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NWB Nr. 41 vom Fach 28 Seite 543

Haftung nach dem Haftpflichtgesetz

Aktuelle Fragen aus der Praxis

von Dr. Christoph Landscheidt, Richter in Krefeld

Im Mittelpunkt der Diskussion über die Reform des deutschen Haftpflichtrechts stand in der jüngeren Vergangenheit die Frage, ob es sich empfehle, die gesetzlichen Vorschriften über die Haftung ohne Verschulden weiter zu vereinheitlichen und im BGB zusammenzufassen (Hübner, NJW 1982 S. 2041). Der Gesetzgeber hat sich bei der Alternative ”Einzeltatbestände oder Generalklausel?” bekanntlich für die Beibehaltung und Weiterentwicklung von Einzeltatbeständen entschieden, wie u. a. die für 1988 vorgesehene Einführung des bereits als Entwurf vorliegenden Produkthaftungsgesetzes zeigt. Andererseits war der Gesetzgeber bemüht, durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 1577) jedenfalls für den Bereich der durch Bahnen zugefügten Schäden die seinerzeit existierende unübersichtliche Zersplitterung des Schadensersatzrechts zu beseitigen und die Grundlagen der Ersatzpflicht zu vereinheitlichen. Das Resultat war das Haftpflichtgesetz vom (HpflG).

Neben Tatbestandsfragen (Wer haftet? - Für welche Art von ”Bahnen”? - Wann liegt ”Betriebsgefahr”, wann ”höhere Gewalt” vor?), die sich bei der Anwendung des Gefährdungshaftungstatbestandes des § 1 HpflG, vormals RHpflG, schon immer aus versch...

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