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NWB Nr. 46 vom Fach 28 Seite 515

Rechtsfragen um den Führerschein

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Düsseldorf

Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen will, bedarf einer sog. Fahrerlaubnis, deren Erteilung einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt (vgl. § 35 VwVfG und BGH, NJW 1969 S. 1213). Die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 68 StVZO) unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, insbesondere wenn die erforderliche Eignung des Bewerbers vorliegt. Unscharf ist es daher, wenn man vom Erwerb des ”Führerscheins” spricht und damit die Erteilung der Fahrerlaubnis meint. Führerschein ist vielmehr der amtliche Ausweis über die erteilte Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 StVZO). Der Führerschein ist somit ein Dokument, das mitzuführen ist, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird; auf Verlangen ist er zuständigen Personen - insbesondere der Polizei - zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO).

Der Gesetzgeber, der sich mit der rechtlichen Regelung der Fahrerlaubnis zu befassen hat, muß verschiedene Gesichtspunkte und Schutzzwecke berücksichtigen. Er muß einerseits hinreichende Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis festlegen, damit die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durch ungeeignete Fahrzeugführer gefäh...BGBl I S. 2276BGBl I S. 700

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