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Corona und der Schmetterling über der Biskaya – Wertaufhellung oder Wertänderung?
I. Sachverhalt
U, ansässig in X-Stadt, bezieht wichtige Vorprodukte von chinesischen Lieferanten. Im Januar 2020 kommt es bedingt durch die Ausbreitung des Coronavirus zu Ausfällen in dieser Lieferkette. U ist deshalb nicht in der Lage, bestimmte Absatzverträge, die er im Jahr 2019 abgeschlossen hat, fristgerecht zu erfüllen. In der Folge wird U mit Forderungen von Abnehmern auf Schadensersatz, Vertragsstrafen usw. konfrontiert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit muss U hier mit Zahlungsabflüssen rechnen.
U möchte hierfür in der Bilanz per keine Rückstellungen ansetzen. Er beruft sich nach Recherchen auf die Information des WHO-Landesbüros in China am . Danach gab es nur eine „Häufung von Patienten mit einer Pneumonie (Lungenentzündung) unbekannter Ursache in Wuhan.“ Verlässlichere Information waren am Stichtag nicht verfügbar. Erst im Januar und Februar 2020 konnte zunächst von einer bedrohlichen Virus-Epidemie und sodann von einer Pandemie ausgegangen werden.
II. Fragestellung
Ist der Ansatz von Rückstellungen per geboten?