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FG Münster Beschluss v. - 11 V 3213/19 AO EFG 2020 S. 419 Nr. 6

Gesetze: AO § 314; FGO § 69; EUBeitrG § 9; AO § 282; AO § 309

Vollstreckung

Vollstreckung luxemburgischer Steuerforderungen im Wege der Amtshilfe

Leitsatz

1) Die Angabe, welche Forderung gepfändet wird, gehört zum notwendigen Inhalt einer Pfändungs-und Einziehungsverfügung.

2) Bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ein inländisches Finanzamt im Wege eines Amtshilfeersuchens für Forderungen einer luxemburgischen Steuerbehörde erlässt, ist die luxemburgische Finanzverwaltung als Gläubiger zu benennen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 419 Nr. 6
FAAAH-42807

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Beschluss v. 21.01.2020 - 11 V 3213/19 AO

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