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GATS Artikel XXV

Teil V: Institutionelle Bestimmungen

Artikel XXV Technische Zusammenarbeit

(1) Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Kontaktstellen.

(2) Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.

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UAAAH-42773

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