Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Artikel XV Subventionen
(1) Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Handel mit Dienstleistungen führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf. [1] Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmässigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
(2) Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773
1Amtl. Anm.: In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.