GATS Artikel XIX

Teil IV: Fortschreitende Liberalisierung

Artikel XIX Aushandeln spezifischer Verpflichtungen

(1) Entsprechend den Zielen dieses Übereinkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnen und danach regelmässig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen effektiven Marktzugang zu erreichen. Dieser Prozeß findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten.

(2) Der Liberalisierungsprozeß findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, erhalten hinreichende Flexibilität, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel IV genannten Ziele zu erreichen.

(3) Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens einschließlich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen autonom getroffenen Liberalisierungsmaßnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, gemäß Artikel IV Absatz 3 erfolgt.

(4) Der Prozeß der schrittweisen Liberalisierung ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Übereinkommen übernommen haben, zu vergrössern.

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UAAAH-42773