Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Artikel IX Geschäftspraktiken
(1) Die Mitglieder erkennen an, daß gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.
(2) Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Das angesprochene Mitglied prüft diesen Antrag gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, daß es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere verfügbare Informationen im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit seitens des antragstellenden Mitglieds.
Fundstelle(n):
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UAAAH-42773