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NWB Nr. 7 vom Seite 551 Fach 27 Seite 5099

GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

von Horst Marburger, Geislingen

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22. 12. 1999 (BGBl 1999 I S. 2626) ist in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten. Es handelt sich dabei nicht nur um ein reines Leistungsgesetz für die gesetzliche Krankenversicherung. Vielmehr sind zahlreiche Vorschriften enthalten, die sich auch mit dem Recht der Versicherungspflicht und -freiheit sowie mit dem Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigen.

I. Versicherungspflicht

1. Praktikanten

In der gesetzlichen Krankenversicherung waren gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V u. a. Personen versicherungspflichtig, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten. Hieran ändert sich durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 nichts. Allerdings wird nunmehr gefordert, daß die Praktikantentätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichtet wird. Wird ein Entgelt gewährt, sind diese Praktikanten wie Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Für den versicherungsrechtlichen Status in der Pflegeversicherung gilt wegen der inhaltsgleichen Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI Entsprechendes.

In der Renten- ...

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