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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 3 K 3178/19 EFG 2020 S. 434 Nr. 6

Gesetze: BewG § 151 Abs. 5 S. 1, BewG § 151 Abs. 5 S. 2, BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BewG § 151 Abs. 1 S. 2, FGO § 74, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Grundbesitzwertfeststellungsbescheid nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid geführten Klageverfahrens

Leitsatz

1. Hat das für die Bedarfsbewertung zuständige Finanzamt auf Anforderung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts für die wirtschaftliche Einheit einen Grundbesitzwert festgestellt, legt die Steuerpflichtige sowohl gegen die Feststellung des Grundbesitzwertes als auch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch sowie anschließend Klage beim Finanzgericht ein, weil sie den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht für grunderwerbsteuerbar bzw. nicht grunderwerbsteuerpflichtig hält, so ist das Klageverfahren wegen des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids nicht bis zur Entscheidung des Klageverfahrens gegen den Grunderwerbsteuerbescheid nach § 74 FGO auszusetzen.

2. Der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, der Grunderwerbsteuerbescheid ist der Folgebescheid. Es ist grundsätzlich möglich (und häufig geboten), das Verfahren über den Folgebescheid auszusetzen, bis der Grundlagenbescheid rechtskräftig ist. Umgekehrt gilt dies jedoch grundsätzlich nicht, denn dies würde die strukturelle Rolle von Grundlagenbescheid und Folgebescheid ins Gegenteil verkehren.

3. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit § 151 Abs. 5 Satz 2 BewG trifft die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt. Dessen Bedarfswertanforderung ist für das Lagefinanzamt und ggf. anschließend im Rechtsstreit über den Bedarfswert für das Finanzgericht verbindlich und kann nicht hinterfragt werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 434 Nr. 6
GAAAH-42273

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.09.2019 - 3 K 3178/19

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