Ungültigwerden einer verbindlichen Zolltarifauskunft
während des gerichtlichen Verfahrens wegen Zeitablaufs Einreihung von Multifunktionsgeräten mit TENS-, EMS- und Elektromassagefunktion
Leitsatz
1. Das Ungültigwerden
einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen Zeitablaufs
führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die vZTA verliert ihre Wirksamkeit
nur ex nunc und bleibt für den Zeitraum von ihrem Erlass bis zum
Ungültigwerden wirksam. Das Verpflichtungsbegehren eines Klägers
ist daher für diesen Zeitraum nicht erloschen.
2. Einzelfall, in dem die Funktion
eines Impulsgenerators zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation
(TENS) in die Unterposition 8543 7090 KN und nicht als medizinisches
Gerät zur Nervenreizung in die Unterposition 9018 9075 KN einzureihen
ist.
3. Die Funktion eines Impulsgenerators
zur sog. "Elektromassage" ist nicht in die Unterposition 9019 1090
KN, sondern in die Unterposition 8543 7090 KN einzureihen. Bei der
"Elektromassage" fehlt es an der notwendigen mechanischen Einwirkung
auf die Haut.
4. Die Funktion eines Impulsgenerators
zur elektrischen Muskelstimulation (EMS) ist in die Unterposition
8543 7090 KN einzureihen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAH-42269
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2019 - 4 K 47/15
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