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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 02-03 | Elektrofahrräder: Versteuerung des Privatanteils wird immer mehr zur Spezial-Wissenschaft

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad auch zur Privatnutzung, sind im Hinblick auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden. Handelt es sich bei einem E-Bike verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug, gelten dieselben Regeln wie für Dienstwagen. Ist dies zu verneinen, kommt entweder die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG zur Anwendung oder ein monatlicher Durchschnittswert ist zu versteuern.

Erst im letzten Monat hatten wir über die Verlängerung und die Erweiterung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität durch das Jahressteuergesetz 2019 berichtet. Heute steht das Thema schon wieder auf unserer Agenda. Die Finanzverwaltung hat nämlich ihren Erlass aus 2019 zur steuerlichen Behandlung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern auf den neuesten Stand gebracht. Es geht konkret um die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch Arbeitnehmer, die ein dienstliches Fahrrad auch privat nutzen dürfen. – Ich weiß nicht, wie Sie das sehen. Mir kommt es langsam so vor, als wenn sich das zu einer „Spezial-Wissenschaft” entwickelt. Ich kann es jedenfalls gut verstehen, wenn sich Bera...

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