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Track 26 | Außensteuerrecht: Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht
Die sog. Wegzugsbesteuerung kann gem. § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach einem aktuellen Urteil des FG Münster auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand. Die Vorschrift gelte nicht für gescheiterte oder abgebrochene Auswanderungen.
Ein aktuelles Urteil des FG Münster zum Außensteuerrecht ist ebenfalls bedeutsam.
In § 6 Abs. 1 AStG ist geregelt: Beim Ausscheiden eines Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht werden auch ohne Veräußerung die stillen Reserven aufgedeckt – von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden. Es ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern – gem. § 17 Abs. 1 EStG.
Diese so genannte Wegzugsbesteuerung kann nachträglich entfallen. Wie das FG Münster entschieden hat, reicht hierfür allerdings die im Gesetz geforderte Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von fünf Jahren allein nicht aus. Es muss zudem glaubhaft gemacht werden: Bereits beim Wegzug bestand der Wille, nach Deutschland zurückzukehren. Die Wegzugsbesteuerung entf...