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BBK Nr. 4 vom

Feststellung von Säumniszuschlägen in Betriebsprüfungen der DRV

Erstattungsmöglichkeit nach Urteil des BSG prüfen

Jörg Romanowski

Arbeitgeber und auch Steuerkanzleien, die schon seit Jahren am Markt tätig sind, werden festgestellt haben, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen von Betriebsprüfungen ihre Verfahrenspraxis hinsichtlich der Säumniszuschläge im Laufe der Jahre deutlich verschärft hat: Während Säumniszuschläge in Betriebsprüfungen bis ca. 2009 eher selten gefordert wurden, ist die DRV spätestens seit 2010 dazu übergegangen, Säumniszuschläge eher standardmäßig – als Automatismus – zusätzlich zu den nachberechneten Sozialversicherungsbeiträgen zu fordern. Dieses Vorgehen ist aber nicht immer rechtlich zulässig.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Erhebung von Säumniszuschlägen

Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen.

Aber: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unv...

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