Arbeitshilfe - Stand: 20.04.2022

Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit in § 32d Abs. 5 EStG

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Beschränkt § 32d Abs. 5 EStG im Streitjahr 2010 die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es -trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags- nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
WAAAH-41945