Der Fünfjahreszeitraum, innerhalb dem ein Vertragsarzt nach § 95d Abs. 3 SGB V die erfolgte Fortbildung nachzuweisen hat, hat sich im Hinblick auf den, dem Grunde nach mit dem beginnenden "zweiten" Fortbildungszeitraum, bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 der "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" i.d.F. der Ergänzung hierzu vom , wonach Vertragsärzte, unter dort niedergelegten Voraussetzungen die vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30.09.2011nachholen konnten, nicht um den Zeitraum verlängert, innerhalb dem der Nachweis für den "ersten" Fortbildungszeitraum nachgeholt worden ist. Die hierdurch bedingte Verkürzung des "zweiten" Fortbildungszeitraums um 27 Monate ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt keine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.11.2019 - 5 KA 1522/18
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