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NWB Nr. 32 vom Seite 2767 Fach 27 Seite 4729

Die dritte Stufe der Gesundheitsreform

von Horst Marburger, Geislingen

Die dritte Stufe der Gesundheitsreform wird mit zwei Gesetzen durchgeführt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Die Änderungen berühren in erster Linie die Ansprüche der Versicherten. Außerdem geht es aber auch um die Beziehungen der Krankenkassen zu den Vertragspartnern (Ärzte, Krankenhäuser usw.).

I. Zuzahlungen

Die meisten Zuzahlungen der Versicherten zu Leistungen der Krankenkassen wurden erhöht. So sind für Arzneimittel in den drei Zuzahlungsstufen seit dem 9 DM, 11 DM bzw. 13 DM zu zahlen. Für Verbandsmittel erhöht sich die Zuzahlung von 4 DM auf 9 DM. Die Zuzahlung zu Heilmitteln (wie Massagen, Krankengymnastik usw.) erhöht sich von 10 auf 15 %.

Erstmals wird auch eine Zuzahlung zu Hilfsmitteln eingeführt. Das gilt allerdings nur für Einlagen, Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. Die Zuzahlung beläuft sich auf 20 % der Kosten. Schon bisher hatten die Krankenkassen ohne gesetzliche Bestimmung z. B. Zuzahlungen bei orthopädischen Schuhen verlangt. Der Eigenanteil der Versicherten beläuft sich hier auf die Kosten von Konfektionsschuhen.

Der Zuschuß zum Zahnersatz verringert sich ab von 50 auf 45 %. Ents...

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