Vereinbarkeit der Steuerfreiheit nach § 11 InvStG mit der
europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz
Die unterschiedliche Behandlung ausländischer und inländischer Investmentfonds durch die Steuerfreistellung nur inländischer
Investmentfonds nach § 11 Abs. 1 InvStG ist nicht europarechtswidrig.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit scheidet aus, weil die vordergründige Ungleichbehandlung
von in- und ausländischen Investmentfonds bei einer Gesamtbetrachtung dazu führt, dass die Regelung jedenfalls durch Kohärenz
und auch wegen der Notwendigkeit zur Wahrung der ausgeglichenen Aufteilung der Steuerbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten
gerechtfertigt ist.
Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Investmentfonds und des Anteilseigners; durch die
Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners (Transparenzprinzip) wird die Nichtbesteuerung des inländischen Investmentfonds
ausgeglichen.
Eine Ungleichbehandlung bei der Steueranrechnung ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorrangig durch eine europarechtskonforme
Auslegung, hier des § 4 Abs. 2 InvStG auszugleichen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 9 EFG 2020 S. 462 Nr. 6 EStB 2020 S. 278 Nr. 7 ErbStB 2020 S. 102 Nr. 4 IStR 2020 S. 143 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 210 ZAAAH-41837
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.08.2019 - 4 K 999/17
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