Zurechnung einer Fristversäumung wegen langer Postlaufzeiten
Leitsatz
Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss , NJW-RR 2019, 500).
Gesetze: § 233 S 1 ZPO, § 238 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 2 S 42/18vorgehend AG Soltau Az: 4 C 216/18
Gründe
I.
1Die Klägerin nimmt - nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1 - noch die Beklagte zu 2 auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom abgewiesen, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom Donnerstag, dem hat die Klägerin Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Dieser Schriftsatz ist beim Berufungsgericht am Dienstag, dem eingegangen.
2Die Klägerin hat daraufhin am schriftsätzlich beim Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden ihres Prozessbevollmächtigten vorgebracht, die Berufungsschrift habe die Auszubildende am abends - kurz nach 17.00 Uhr - zur Post aufgegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsschrift bei normalem Postlauf fristgerecht bei Gericht eingehe.
3Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Soweit das Rechtsmittel zunächst auch gegen die vormalige Beklagte zu 1 eingelegt worden ist, hat die Klägerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
II.
4Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
51. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist versagenden Beschluss gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 und vom - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 197 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 238 Rn. 13; BeckOK-ZPO/Wendtland, 34. Edition, § 238 Rn. 18). Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
6Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem dann, wenn durch den angefochtenen Beschluss die Verfahrensgrundrechte einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden. Dies ist anzunehmen, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei versagt wurde, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 5 mwN; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, juris Rn. 17 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwehrt (siehe unter 2.).
72. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf habe verlassen dürfen, dass die Berufungsschrift bei normalem Postlauf rechtzeitig bei Gericht eingehen werde. Grundsätzlich dürfe sich der Absender zwar auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen. Hier sei die Aufgabe aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, der auch bei normalem Postlauf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht nicht sichergestellt habe. Vorgetragen sei lediglich, dass der Schriftsatz am abends zur Post aufgegeben worden sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beförderung bereits am selben Abend begonnen habe. Es müsse deshalb zugrunde gelegt werden, dass die tatsächliche Beförderung des Briefes erst am Freitag, dem begonnen habe. Die Annahme einer Postlaufzeit von lediglich zwei Werktagen erscheine zu kurz bemessen.
9b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist begründet, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der zur Post gegebene Schriftsatz zur Berufungseinlegung fristwahrend beim Berufungsgericht eingehen werde.
10Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (vgl. , NJW-RR 2019, 500 Rn. 10 mwN). Nach dem Vortrag der Klägerin, von dessen Glaubhaftmachung das Berufungsgericht ausgegangen ist, wurde der Schriftsatz zur Berufungseinlegung am Donnerstag, dem abends zur Post aufgegeben. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Beförderung der Postsendung erst am Freitag, dem begann, durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen davon ausgehen, dass die Postsendung noch rechtzeitig bis zum Ablauf der Berufungsfrist am Montag, dem beim Berufungsgericht eingehen werde. Dass für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Gefahr einer Verzögerung des Postlaufs bestanden hätten, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170919BVIZB19.19.0
Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 8 Nr. 10
NJW-RR 2020 S. 311 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2020 S. 819
EAAAH-41763