Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum
Bezug: BStBl 2019 I S. 58
Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am - zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2020 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Hiermit gebe ich gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,07 Prozent errechnet.
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 218
DB 2020 S. 368 Nr. 8
DStR 2020 S. 293 Nr. 6
DStZ 2020 S. 187 Nr. 6
EStB 2020 S. 260 Nr. 7
ErbStB 2020 S. 106 Nr. 4
KÖSDI 2020 S. 21636 Nr. 3
RAAAH-41575