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NWB Nr. 9 vom Seite 671 Fach 27 Seite 4493

Beitragsbemessung bei freiwilliger Krankenversicherung

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Storr, München

Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wurde im Beitragsrecht der freiwillig Versicherten durch das Gesundheits-Reformgesetz in § 240 SGB V eine größere Satzungsautonomie eingeräumt, als dies bisher der Fall war.

Die gesetzliche Krankenversicherung wird solidarisch finanziert (§ 3 SGB V). Die Beiträge richten sich demnach nicht nach dem Individualrisiko, sondern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten (BT-Drucks. 11/2237 S. 158). Der soziale Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Beziehern höherer und niedriger Einkommen ist elementarer Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks. a. a. O. S. 147); für die Berücksichtigung von Äquivalenzgedanken findet sich demnach kein Raum.

I. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

In diesem Rahmen hat das SGB V neben einer Systematisierung des Beitragsrechts Raum für größere Beitragsgerechtigkeit für freiwillige Mitglieder schaffen wollen (BT-Drucks. a. a. O. S. 221), indem durch Satzungsrecht insbesondere sachgerechte Sonderregelungen für Selbständige und einkommenslose freiwillig versicherte Ehegatten getroffen werden können. Bei der Beitragsgestaltung freiwilliger Mitglieder ist die ...

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