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Beitragsbemessung bei freiwilliger Krankenversicherung
Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wurde im Beitragsrecht der freiwillig Versicherten durch das Gesundheits-Reformgesetz in § 240 SGB V eine größere Satzungsautonomie eingeräumt, als dies bisher der Fall war.
Die gesetzliche Krankenversicherung wird solidarisch finanziert (§ 3 SGB V). Die Beiträge richten sich demnach nicht nach dem Individualrisiko, sondern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten (BT-Drucks. 11/2237 S. 158). Der soziale Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Beziehern höherer und niedriger Einkommen ist elementarer Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks. a. a. O. S. 147); für die Berücksichtigung von Äquivalenzgedanken findet sich demnach kein Raum.
I. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
In diesem Rahmen hat das SGB V neben einer Systematisierung des Beitragsrechts Raum für größere Beitragsgerechtigkeit für freiwillige Mitglieder schaffen wollen (BT-Drucks. a. a. O. S. 221), indem durch Satzungsrecht insbesondere sachgerechte Sonderregelungen für Selbständige und einkommenslose freiwillig versicherte Ehegatten getroffen werden können. Bei der Beitragsgestaltung freiwilliger Mitglieder ist die ...