BGH Urteil v. - IV ZR 54/19

Auslegung des Tenors eines Versorgungsausgleichsbeschlusses betreffend eine betriebliche Altersversorgung: Berücksichtigung der Auskunft einer Pensionskasse über die Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung

Leitsatz

Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden.

Gesetze: § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 Halbs 2 VersAusglG

Instanzenzug: Az: I-24 U 21/18 Urteilvorgehend Az: 9 O 452/16

Tatbestand

1Die Parteien streiten um mögliche Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus einem Versicherungsvertrag. Die Eltern der Klägerin waren verheiratet. Die Mutter der Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) in einem Gruppenversicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung versichert. Im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens bat das Familiengericht mit Schreiben vom um Auskunft über die Versorgungsanrechte aus der Ehezeit für die Mutter. Die Beklagte erteilte Auskunft mit Schreiben vom . In diesem heißt es unter anderem:

"Dem auszugleichenden Versorgungsanrecht lagen am Ende der Ehezeit folgende Vertragsdaten zugrunde:

Garantierte Versicherungsleistungen der Hauptversicherung zum Rentenbeginn:

Lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 165,93 EUR

Leistungen bei Tod der versicherten Person: Erstattung der gezahlten Beiträge".

2Der Ehezeitanteil wurde mit 17.323,13 € sowie der Ausgleichswert mit 8.536,57 € (Bezugsgröße: hälftiger Ehezeitanteil abzüglich der hälftigen Teilungskosten in Euro) berechnet. Das Schreiben enthielt Hinweise zur Teilung. In diesen ist unter Nr. 6 geregelt:

"Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Rechtsgrundlage der internen Teilung ist die als Anlage beigefügte "Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich" der H.            Pensionskasse AG. In dem zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person wird der Risikoschutz bei Berücksichtigung des vollständigen Ausgleichswertes auf eine Altersversorgung beschränkt. Für weitere Details verweisen wir auf die beigefügte Teilungsordnung."

3In der ebenfalls beigefügten Teilungsordnung heißt es unter Ziff. 5:

"…

Der Risikoschutz wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b))/ die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person."

4Durch Beschluss des Familiengerichts vom wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In dem Beschluss ist die Beklagte als weitere Beteiligte zu 5 aufgeführt. Zum Versorgungsausgleich ist unter Ziff. 2 unter anderem bestimmt:

"…

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der H.                 Pensionskasse AG … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 Euro zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven, bezogen auf den , übertragen."

5In der Folgezeit richtete die Beklage für den Vater der Klägerin eine Altersrentenversicherung ein, die eine monatliche Altersrente von 35,63 € oder einmalige Kapitalabfindung von 9.489,06 € vorsieht. Eine Beitragsrückerstattung für den Fall des Todes der versicherten Person vor Beginn der Altersrente sah die Versicherung - anders als die für die Mutter der Klägerin eingerichtete Altersversorgung - nicht vor. Der Vater der Klägerin verstarb am . Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Sie macht geltend, eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung sei im Beschluss des Familiengerichts nicht wirksam erfolgt, und verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und die im Versicherungsvertrag der Mutter vorgesehene Todesfallleistung. Das Landgericht hat Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, durch das diese zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt mit Urteil vom abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Teilversäumnisurteil vom aufrechterhalten sowie die Sache zur Entscheidung über die Anträge zu 2 und 3 der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Gründe

6Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts.

7I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2019, 903 veröffentlicht ist, hat darauf abgestellt, in dem Beschluss des Familiengerichts vom sei eine wirksame Beschränkung des Versicherungsverhältnisses zum Vater auf eine Altersversorgung nicht erfolgt. Dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, ob das Familiengericht die Beschränkungen der Teilungsordnung der Beklagten geprüft habe, weil der Beschluss keine Begründung enthalte und dort die maßgebliche Teilungsordnung nicht genannt sei. Die Teilungsordnung der Beklagten habe in das neu begründete Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin keinen Eingang finden können, weil sie weder im Beschlusstenor noch an anderer Stelle des Beschlusses erwähnt sei. Dieser Mangel wirke sich auch bei den Ansprüchen aus, welche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zustünden. Die interne Teilung erfolge durch richterlichen Gestaltungsakt. Hierbei sei die erforderliche Angabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers im Beschlusstenor unterblieben. Der Bundesgerichtshof habe sich bisher nur mit dem Erfordernis der konkreten Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelungen befasst, allerdings bislang nicht judiziert, welche Auswirkungen ihr Fehlen habe. Diese Frage sei hier im Sinne der Klägerin zu beantworten. Die Beklagte müsse sich an dem in materieller Rechtskraft erwachsenen Beschluss festhalten lassen, da sie als Beteiligte des versorgungsausgleichsrechtlichen Verfahrens weder Beschwerde eingelegt noch auf eine Berichtigung des familiengerichtlichen Beschlusses hingewirkt habe.

8II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht allein am Tenor des Beschlusses des Familiengerichts orientiert, mit dem zugunsten des Vaters der Klägerin im Wege der internen Teilung bei der Beklagten ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven übertragen wurde.

91. Einschlägige gesetzliche Regelungen für den Versorgungsausgleich sind die §§ 10 und 11 VersAusglG. Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Maßgeblich hierfür sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung der Beklagten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person der gleiche Risikoschutz gewährt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 VersAusglG). Der Versorgungsträger kann den Risikoschutz allerdings auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG). Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen (§ 11 Abs. 2 VersAusglG).

10Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (, FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (, BGHZ 218, 44 Rn. 39). Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen ( aaO). Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (BGH, Beschlüsse vom , aaO; vom - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25).

11Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es daher bei der internen Teilung geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313 Rn. 13; vom - XII ZB 178/12, FamRZ 2014, 1982 Rn. 26; XII ZB 537/12, NZFam 2014, 1040 Rn. 28; vom - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534 Rn. 17 f.; vom - XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546 Rn. 10; vom - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rn. 9; vom - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 24, 27).

122. Hier hat die Beklagte von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Gebrauch gemacht und hierauf in ihrem Schreiben vom unter Bezugnahme auf die Teilungsordnung gegenüber dem Familiengericht ausdrücklich hingewiesen. Zugleich hat sie den Ausgleichswert mit 8.536,57 € ermittelt. Das Familiengericht hat diese Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung indessen nicht ausdrücklich erwähnt, sondern im Tenor des Scheidungsbeschlusses lediglich pauschal ein Anrecht der Ehefrau zugunsten des Ehemannes in Höhe von 8.536,57 € auf diesen übertragen.

13Eine Auslegung des Beschlusses ergibt jedoch, dass die Beschränkung dort übernommen worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allein auf den Wortlaut des Tenors abgestellt und ausgeführt, diesem lasse sich eine Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung nicht entnehmen (dem Berufungsgericht zustimmend Adamus, jurisPR-FamR 15/2019 Anm. 4). Zwar ist der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht diese indessen allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung aber auch Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. , GRUR 2015, 269 Rn. 19; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. Vor § 322 Rn. 31). So liegt es hier. Der Beschluss des Familiengerichts enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht - indem es zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € übertrug - einen Ausgleichswert bestimmt hat, der nach Maßgabe der Teilungsordnung bereits eine Kompensation für das weggefallene Risiko der Beitragserstattung im Todesfall beinhalten soll. Aus dem Tenor lässt sich zwar lediglich entnehmen, dass im Wege der internen Teilung zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven, bezogen auf den , übertragen wird. Hiermit hat das Familiengericht aber genau den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagte in ihrem Schreiben an das Familiengericht vom als Vorschlag für den Ausgleichswert genannt hat. Dieser vom Familiengericht übernommene Wert kann nicht isoliert gesehen, sondern muss im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der Beklagten gewürdigt werden. Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich, dass der Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von der Beklagten errechneten Ausgleichswert von 8.536,57 € nicht um den maßgeblichen Wert für die Altersversorgung handelt, bei dem für das nicht abgesicherte Risiko des Todesfallschutzes ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wurde, bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Dies wird bestätigt durch Ziff. 5 der Teilungsordnung, die bestimmt, dass die Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswerts erfolgt ist.

14Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Familiengericht die Vereinbarkeit der vorgelegten Teilungsordnung der Beklagten mit höherrangigem Recht, hier §§ 10, 11 VersAusglG, geprüft und mit der Nichterwähnung der Rechtsgrundlagen in der Beschlussformel zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es diese Regelungen des Versorgungsträgers für unwirksam hält. Vielmehr belegt die Übernahme des von der Beklagten in ihrer Auskunft genannten Ausgleichswerts das Gegenteil.

153. Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung des Inhalts des Beschlusses des Familiengerichts selbst vornehmen (zur Auslegung durch das Revisionsgericht vgl. BGH, Versäumnisurteil vom - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter II 3; Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. § 546 Rn. 10; ferner Senatsurteil vom - IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16 zur Auslegung von Klageanträgen durch das Revisionsgericht). Dies führt hier dazu, dass der Beschluss des Familiengerichts vom in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom sowie der zugrundeliegenden Teilungsordnung eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG zum Gegenstand hat mit der Folge, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:220120UIVZR54.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 8 Nr. 10
WM 2020 S. 345 Nr. 7
SAAAH-41527