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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 12 AS 238/17

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Rücknahme und Erstattung von nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zunächst gewährten Grundsicherungsleistungen wegen nicht angegebenen Vermögens. Betroffen ist die Zeit vom 02.04. bis 30.09.2013. Erstattet verlangt wird ein Betrag von insgesamt 3.814,83 EUR.

Fundstelle(n):
IAAAH-41364

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.11.2018 - L 12 AS 238/17

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