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Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherung
Die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (SV) ist für Arbeitnehmer (AN) davon abhängig, daß sie eine Beschäftigung gegen Entgelt verrichten. Es muß ferner eine Verfügungsgewalt des Arbeitgebers (ArbG) vorhanden sein, die sich auf Art, Zeit und Ort der zu leistenden Arbeit bezieht. Diese Kriterien werden während eines bezahlten Urlaubs (Jahresurlaubes) durchaus als gegeben angesehen. Anders ist dies im Falle eines unbezahlten Urlaubs. Hier fehlt es zumindest an der Entgeltlichkeit.
I. Krankenversicherung
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht, längstens für einen Monat, im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendigung. Handelt es sich um einen freiwillig Versicherten, so berührt weder bezahlter noch unbezahlter Urlaub die Versicherung. Es sind in beiden Fällen die Beiträge weiterzuzahlen. Die Leistungsansprüche werden hier ebenfalls nicht berührt. Wird unbezahlter Urlaub in der Hauptbeschäftigung gewährt, gleichzeitig aber eine weitere Beschäftigung ausgeübt, dann ist § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht anzuwenden (vgl. dazu Spitzenverbände der Sozialversiche...