BGH Beschluss v. - X ZR 33/19

Anspruch auf Einsicht in von einer Prozesspartei unter Vorbehalt eingereichten Prozessunterlagen

Leitsatz

Akteneinsicht XXIV

1. Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden.

2. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat.

Gesetze: § 299 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: I-2 U 31/16 Urteilvorgehend Az: 4b O 49/14 Urteil

Gründe

1I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung eines ein Mobilfunksystem betreffenden Patents in Anspruch.

2Das Landgericht hat dem erstinstanzlich zuletzt auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teils des Rechnungslegungsanspruchs abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen (; GRUR-RS 2019, 6087). Hiergegen wenden sich die Parteien und die Streithelferin der Klägerin mit Revision und Nichtzulassungsbeschwerde.

3Bei den vom Berufungsgericht übersandten Akten befindet sich ein Sonderband, der mit "Geheimhaltungsschutz" gekennzeichnet ist und einen von der Klägerin als Teil der Berufungserwiderung eingereichten Schriftsatz nebst Anlagen enthält. Einige Seiten dieses Schriftsatzes und einige dieser Anlagen hat die Klägerin als "streng vertraulich" gekennzeichnet; zugleich hat sie sinngemäß darum gebeten, die so gekennzeichneten Teile nur an bestimmte Personen weiterzugeben und diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

4Das Berufungsgericht hat dieses Begehren mit Beschluss vom zurückgewiesen und der Klägerin anheimgestellt, die eingereichten Unterlagen gegen ein teilgeschwärztes Exemplar auszutauschen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe - zusätzlich zur vollständigen Fassung - bereits ein teilgeschwärztes Exemplar der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht eingereicht.

5Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht angeordnet, dass die als streng vertraulich gekennzeichneten Teile nur den anwaltlichen Vertretern der Streithelferin zur Kenntnis zu bringen und diese zur Verschwiegenheit auch gegenüber der Streithelferin verpflichtet seien und dass hinsichtlich der Beklagten eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit näher bezeichnetem Inhalt angebracht erscheine. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und zur Überlassung der ungeschwärzten Unterlagen an die Beklagten ist es in der Folgezeit nicht gekommen.

6Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Antrag die Gerichtsakten nebst den ungeschwärzten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Überlassung dieser Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist die Klägerin entgegengetreten. Die Geschäftsstelle hat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Rückfrage beim Vorsitzenden die Akten ohne diese Unterlagen zur Verfügung gestellt.

7Die Beklagten beantragen, ihnen Einsicht in die bislang nicht übermittelten Unterlagen zu gewähren. Die Klägerin tritt dem entgegen.

8II. Der Antrag der Beklagten ist gemäß § 573 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.

91. Der Antrag ist als Erinnerung gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO statthaft.

10Der Statthaftigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung der Geschäftsstelle auf Anordnung des Senatsvorsitzenden ergangen ist. Zwar ist die Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO nur gegen Entscheidungen eines beauftragen oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig, nicht aber gegen Entscheidungen des Vorsitzenden. Danach ist eine Erinnerung gegen die Entscheidung, Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts zu gewähren, nicht statthaft, weil die Entscheidung über die Versendung an einen anderen Ort in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt ist (, BeckRS 2012, 3792). Die Entscheidung über die Frage, ob überhaupt Akteneinsicht zu erteilen ist, obliegt in den Fällen des § 299 Abs. 1 ZPO hingegen der Geschäftsstelle. Die damit eröffnete Möglichkeit einer Erinnerung wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Geschäftsstelle vor ihrer Entscheidung eine Anordnung des Vorsitzenden einholt.

11Ob etwas Anderes gilt, wenn der Vorsitzende unmittelbar eine Entscheidung gegenüber dem Antragsteller erlässt, kann dahingestellt bleiben. Im Streitfall ist die Anordnung des Vorsitzenden den Beklagten nicht bekanntgegeben worden. Ihnen gegenüber ist die Entscheidung vielmehr durch die Geschäftsstelle ergangen.

122. Die Erinnerung ist unbegründet.

13Den Beklagten steht kein Recht auf Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen zu, weil diese nicht Bestandteil der Gerichtsakten geworden sind und die Klägerin deren Weitergabe an die Beklagten ohne besondere Geheimhaltungsmaßnahmen nicht zugestimmt hat.

14a) Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen. Diese Regelung gilt gemäß § 555 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren entsprechend.

15Zu den Prozessakten gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. In den Rechtsmittelinstanzen sind hiervon auch die in den Vorinstanzen angefallenen Unterlagen umfasst, auf die diese Voraussetzung zutrifft. Dies sind im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Gericht selbst erstellten Dokumente. Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (, NJW 1952, 305, 306).

16b) Im Streitfall geht es nicht um beigezogene Akten, sondern um Unterlagen, die die Klägerin eingereicht hat. Diese fallen dennoch nicht unter den Tatbestand des § 299 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin sie nur unter Vorbehalt eingereicht hat und das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an die Beklagten abgesehen hat.

17Nach § 299 Abs. 1 ZPO hängt das Einsichtsrecht einer Partei zwar nicht von der Zustimmung der übrigen Parteien oder sonstiger Verfahrensbeteiligter ab. Hiervon zu unterscheiden ist aber die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von einer Partei eingereichtes Dokument zu den Prozessakten zu nehmen und damit vom Gegenstand des Einsichtsrechts umfasst ist.

18Die Frage, welche Dokumente zur Akte zu nehmen sind, unterliegt zwar ihrerseits grundsätzlich nicht der Entscheidung der Parteien, sondern derjenigen des Gerichts. Dieses wiederum hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen. Wenn indes eine Partei schon bei der Einreichung von Unterlagen zu erkennen gibt, dass diese der Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden sollen, werden diese jedenfalls dann nicht zum Bestandteil der Prozessakten, wenn das Gericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an den Gegner absieht.

19Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukommen lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (, juris Rn. 7). Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch , NJW 2005, 1130, 1131).

20Hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in diesem Sinne hat eine Partei grundsätzlich aber auch dann getroffen, wenn sie neben einer für die Prozessakten und für die Zustellung an den Gegner bestimmten teilgeschwärzten Fassung zugleich eine vollständige Fassung einreicht und hierbei klarstellt, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Gegner zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorgehensweise ist zwar wenig zweckmäßig, weil das Gericht die geschwärzten Passagen grundsätzlich nicht zum Nachteil eines anderen Beteiligten berücksichtigen darf, ohne diesem rechtliches Gehör zu gewähren (so zutreffend OLG München, NJW 2005, 1130). Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Unterlagen entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen der einreichenden Partei zu den Prozessakten zu nehmen.

21Prozesshandlungen dürfen grundsätzlich nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa , BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 - Klinische Versuche; Beschluss vom - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11). Entsprechend diesen Grundsätzen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei Dokumente zu einem Gerichtsverfahren einreichen will, wenn sie deren Weiterleitung an den Gegner von einer Bedingung abhängig macht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einreichung von Schriftsätzen oder anderen Unterlagen als Prozesshandlung zu qualifizieren ist. Wie bei der Beurteilung von Prozesshandlungen muss jedenfalls auch bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen sind, grundsätzlich von Anfang an Klarheit bestehen. Diese Klarheit besteht in aller Regel, wenn Unterlagen ohne Vorbehalt zu einem bestimmten Verfahren eingereicht werden. An ihr fehlt es hingegen, wenn die einreichende Partei die Weiterleitung an den Gegner von Bedingungen abhängig macht.

22c) Die Versagung der Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.

23Art. 103 Abs. 1 GG wäre allerdings verletzt, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten auf die in Rede stehenden Unterlagen gestützt hätte, ohne der Beklagten in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solcher Verstoß kann aber im Rahmen einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Einer Einsicht der Beklagten in die betreffenden Unterlagen bedarf es hierzu nicht, denn der Verstoß besteht gegebenenfalls gerade darin, dass die angefochtene Entscheidung keine Grundlage im Inhalt der Prozessakten findet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140120BXZR33.19.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 246 Nr. 4
EAAAH-41309