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NWB Nr. 40 vom Seite 3359 Fach 27 Seite 4295

Die Betriebsnummer in der Rentenversicherung

von Martin Költzsch, Berlin

I. Die Betriebsnummer

1. Erteilung der Betriebsnummer

Die Betriebsnummer wird dem ArbG für den Betrieb, in dem er Arbeitnehmer (AN) beschäftigt, erteilt (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 2. DEVO). ArbG, die Betriebsteile (z. B. Filialen) in mehreren Orten unterhalten, müssen sich für jeden Betriebsteil eine gesonderte Betriebsnummer erteilen lassen; denn es kommt auf den Betrieb an, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. ArbG, die in verschiedenen Betriebsteilen AN beschäftigen, müssen sich somit für jeden dieser Betriebsteile eine Betriebsnummer erteilen lassen, und zwar auch bei zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Wurde einem ArbG keine Betriebsnummer zugeteilt, weil das Unternehmen erst gegründet wurde oder weil er bisher keine AN beschäftigt hatte, muß die Erteilung einer Betriebsnummer spätestens bei Beginn einer Beschäftigung von AN bei dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt beantragt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 2. DEVO). Der ArbG hat die für die Zuteilung erforderlichen Auskünfte zu geben.

2. Aufbau einer Betriebsnummer

Die Betriebsnummer ist eine achtstellige Zahl. Die ersten drei Stellen der Betriebsnummer enthalten die Schlüsselnummer des für die Ve...

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