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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 246/19

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 6, UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 12 S. 2, UStG § 15a, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 2

Stellplatzvermietung als gegenüber der Vermietung einer Wohnung selbständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung

Leitsatz

1. Die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung von Stellplätzen stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, findet keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung.

2. Gesonderte Verträge und somit eine gesonderte Rechnungslegung allein ändern nichts an einer objektiven engen Verbindung zwischen verschiedenen Vermietungsleistungen, die zu einer einheitlichen Leistung führt.

3. Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze ist zu verneinen, wenn der Zugang zu den Tiefgaragenstellplätzen auch Mietern, die nicht zugleich auch eine Wohnung in dem Objekt gemietet haben, ohne Betreten des Wohnhauses möglich ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 263
DStR 2020 S. 10 Nr. 13
DStRE 2020 S. 417 Nr. 7
GStB 2020 S. 161 Nr. 5
GStB 2020 S. 213 Nr. 6
KÖSDI 2020 S. 21555 Nr. 1
UStB 2020 S. 82 Nr. 3
FAAAH-41219

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Thüringer FG, Urteil v. 27.06.2019 - 3 K 246/19

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