Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020
Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2019; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 anzuwenden sind.
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Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) | |
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, II., BewG | Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, II., BewG |
127,2 | 128,1 |
*Die Bestimmungen in der Anlage 24, II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
BMF v. - IV C 7 - S 3225/20/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 209
DStR 2020 S. 390 Nr. 8
EStB 2020 S. 177 Nr. 5
ErbStB 2020 S. 76 Nr. 3
VAAAH-41176