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Renten und Hinzuverdienst
I. Einführung
Zu Anfang eines jeden Jahres werden die für die Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung neu bestimmt. Das hat zur Folge, daß sich auch die Hinzuverdienstgrenzen und die Freibeträge für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes ändern, soweit sie sich nicht am aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer (aktueller Rentenwert ”[West]”) orientieren, der zum Haupt-Rentenanpassungstermin (1. 7. eines jeden Jahres) neu festgelegt wird. Weitere Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen und des Anrechnungsfreibetrages ergeben sich somit zum .
Im Rahmen der Vorschriften über den Hinzuverdienst und die Einkommensanrechnung sind ab folgende Werte bedeutsam:
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV): Für das Jahr 1994 gelten folgende mtl. Werte:
Bezugsgröße ”(West)” = mtl. 3 920 DM
Bezugsgröße (Ost) = mtl. 3 080 DM
aktueller Rentenwert: Es gelten für die Zeit vom bis folgende Werte:
aktueller Rentenwert ”(West)” = mtl. 44,49 DM (gilt seit )
aktueller Rentenwert (Ost) = mtl. 33,34 DM.
Zu näheren Einzelheiten zur Anwendung der Hinzuverdienstgrenze und der Ermittlung des Anrechnungsfreibetrags s. . Alle Ver...