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NWB Nr. 36 vom Seite 3429 Fach 27 Seite 4127

Die Ersatzkassen der gesetzlichen Krankenversicherung

von Fr. Straub, Verw.-Direktor a. D., Filderstadt

I. Geschichtliche Entwicklung

Durch die 1911 verabschiedete Reichsversicherungsordnung wurde erstmals das Verhältnis zwischen den Ersatzkassen und den sog. ”gesetzlichen” Krankenkassen geregelt. Zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen erfolgte 1923 die Beseitigung der Regelung, wonach während einer Mitgliedschaft in einer ”privilegierten” Ersatzkasse die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nur auf Antrag zum Ruhen gebracht werden konnte. Mit der 15. VO zum Aufbau der Sozialversicherung erhielten die Ersatzkassen 1937 die Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die besonderen Gestaltungsmöglichkeiten im Beitrags- und Leistungsrecht blieben weiterhin erhalten; auch die Vertragsverhältnisse zu den Ärzten, Zahnärzten usw. waren durch freie Vereinbarungen zu gestalten.

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) wurde durch das 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ab neu geregelt. Danach gehören nunmehr auch die Ersatzkassen zum Kreis des gegliederten Krankenversicherungssystems. Gleichzeitig erfolgte eine weitgehende Nivellierung bei allen Krankenkassen innerhalb des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts. Die in diesen Bereichen b...

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