Die KV Baden-Württemberg ist berechtigt, auf Basis der ab dem geltenden Notfalldienstordnung Umlagen (Kopfpauschale, Sicherstellungsumlage, Strukturpauschale) zur Finanzierung des Notfalldienstes zu erheben. Sie war auch berechtigt hierin eine Regelung betr. der Errichtung von Notfallpraxen zu treffen und die konkrete Entscheidung hierüber ihrem Vorstand zu übertragen. Die Herstellung des Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 105 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom war hierfür nicht erforderlich. Ein Betreiben i.S.d. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzte voraus, das die Einrichtung von der Kassenärztlichen Vereinigung mit eigenen Mitteln, mit eigenem Personal und unter eigener Verantwortung geführt worden ist. Das bloße Zur-Verfügung-Stellen der sächlichen und personellen Mittel zur selbstständigen Erbringung des Notfalldienstes durch einen Verein stellt kein Betreiben i.S.d. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. dar.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.11.2019 - L 5 KA 2858/17
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