Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 8 Nr. 10 Hinzurechnungen (Gewinnminderungen)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 Nr. 10 GewStG
Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 8 Nr. 10 GewStG. R 8.6 GewStR und H 8.6 GewStH enthalten Richtlinien und Hinweise zur Anwendung von § 8 Nr. 10 GewStG.
I. Inhalt und Zweck des § 8 Nr. 10 GewStG
1 § 8 Nr. 10 GewStG soll eine doppelte gewerbesteuerliche Begünstigung von gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen mit Gewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften verhindern. Eine doppelte Begünstigung kann beim Anteilseigner theoretisch eintreten, wenn Gewinnausschüttungen einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gem. §§ 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gekürzt werden und parallel eine abschreibungs-, veräußerungs-, entnahme-, liquidations- oder kapitalherabsetzungsbedingte Gewinnminderung bei demselben Steuerpflichtigen vorgenommen wird.
2 Da die Gewinnminderung i. S. v. § 8 Nr. 10 Buchst. a, b GewStG bei der körperschaft- bzw. einkommensteuerlichen Gewinnermittlung (vgl. § 7 Satz 1 GewStG) abgesetzt worden sein muss, ist der objektive Anwendungsbereich der Vorschrift gleichwohl überschaubar, vgl. insbesondere das Verlust-Abzugsverbot in § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.
II. Rechtsentwicklung des § 8 Nr. 10 GewStG
3 Die Vorschrift wurde durch das StRefG 1990 v. in das GewStG eingefügt. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. wurde § 8 Nr. 10 GewStG dahingehen...