Sonstige Leistung durch Betrieb von Geldspielautomat
Leitsatz
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt ein Umsatz gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
ein Rechtsverhältnis bestehen muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden
empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Die sonstige
Leistung besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz.
Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 405 Nr. 5 UAAAH-40790
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 04.12.2019 - 5 V 3574/19 U
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