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Rentenanpassung und Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. 7. 1992
I. Rentenversicherung
1. Rentenanpassung in den alten Bundesländern
Zum erfolgt erstmals die Rentenanpassung nach den Vorschriften des SGB VI. Der Rentenanpassung geht künftig nicht mehr ein entsprechendes Rentenanpassungsgesetz voraus, sondern die Veränderung der Berechnungsgröße erfolgt im Verordnungswege mit Zustimmung des Bundesrates.
Die neue Berechnungsgröße für die Rentenanpassung ist nach § 65 SGB VI der aktuelle Rentenwert, der durch die entsprechende Rentenanpassungsverordnung bestimmt wird. Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für ein Jahr mit Durchschnittsverdienst. Seine Fortschreibung richtet sich nicht allein nach der Entgeltentwicklung bei den Arbeitnehmern; vielmehr werden auch die Belastungsveränderungen bei Bruttoarbeitsentgelten und Renten berücksichtigt. Damit wird gewährleistet, daß die verfügbaren Renten und die verfügbaren Arbeitnehmereinkommen sich gleichgewichtig entwickeln (Netto-Anpassung). Der neue angepaßte Rentenbetrag ergibt sich, indem die bereits bekannten persönlichen Entgeltpunkte mit dem neuen aktue...