Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gesetze: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Instanzenzug: AG Braunschweig Az: 112 C 427/17 Beschlussvorgehend AG Braunschweig Az: 112 C 427/17 Urteilvorgehend Az: 1 BvR 1155/18 Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
1Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200113.1bvr115518
Fundstelle(n):
HAAAH-40725