BGH Beschluss v. - 5 StR 420/19

Computerbetrug: Benutzung von Spielautomaten unter Verwendung erschlichener PIN-Codes

Gesetze: § 263a Abs 1 Alt 4 StGB

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 100 Js 28647/15 - 2 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die geschädigten Spielhallenbetreiber haben Vorkehrungen getroffen, um die Ingangsetzung des mit einem Programmfehler behafteten Spiels generell zu unterbinden. Deswegen sind die der Eingabe des erschlichenen PIN-Codes in den Spielautomaten nachfolgenden Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung des Spiels sowie Betätigung der Spieltasten) jedenfalls als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Variante 4 StGB anzusehen (vgl. , BGHSt 40, 331, 334 ff.). Auch aus diesem Grund unterliegt die Unmittelbarkeit zwischen den ausgelösten Datenverarbeitungsvorgängen und dem Vermögensschaden keinem Zweifel.
2. Da die Spielhallenbetreiber das fragliche Spiel nicht zugelassen haben, ist ihnen ein Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen - von der Strafkammer freilich nicht festgestelltem, jedoch ersichtlich nicht erheblichem - Spieleinsatz und Spielgewinn entstanden (vgl. , NStZ-RR 2016, 371 Rn. 26 mwN). Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht lediglich einen Gefährdungsschaden in Höhe eines Viertels der durch die Angeklagten erlangten Gewinne zugrunde gelegt hat. Angesichts dessen, dass der vom Landgericht angenommene Mindestschaden weit unterhalb des genannten Differenzbetrags liegt, weist auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Sander     
        
Schneider     
        
König 
        
Mosbacher     
        
Köhler     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR420.19.0

Fundstelle(n):
wistra 2020 S. 28 Nr. 1
WAAAH-40519