1. Ein Anspruch auf Erstattung von vom Versicherten getragener Kosten der Heilbehandlung setzt auch in der gesetzlichen Unfallversicherung - entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - entweder eine unaufschiebbare Maßnahme oder eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung von Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger voraus. Informiert der Versicherte den Unfallversicherungsträger nicht darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, ist die vom Versicherten in Anspruch genommene Heilbehandlung in der Regel nicht unaufschiebbar. Eine Kostenerstattung - hier Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen - scheidet bis zu einer Entscheidung des Unfallversicherungsträgers dann aus Rechtsgründen aus.
2. Liegt gar keine Entscheidung über die konkret vom Versicherten in Anspruch genommene Maßnahme der Heilbehandlung vor - hier Physiotherapie - ist die Klage bereits unzulässig.
Fundstelle(n): BAAAH-40283
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.12.2019 - L 10 U 1119/15
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