Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit bei unüblichen Nebenleistungen des Vermieters
erweiterte Kürzung
Stromversorgung
Bewachungsleistungen
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
wirtschaftliches Eigentum
Leitsatz
1. Die Versorgung des vermieteten Objekts mit Strom stellt keine die Gewerblichkeit der Vermietung begründende Sonderleistung
dar, wenn die Stromversorgung aus baulichen Gründen nur über ein auf dem Areal selbst betriebenes Netz erfolgen kann und der
Vermieter das Objekt daher ohne die Bereitstellung der Stromversorgung nicht hätte vermieten können.
2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Bereitstellung von Bewachungsdienstleistungen durch einen Sicherheitsdienst im überwiegenden
Interesse des Mieters stellt eine Sonderleistung dar, die über die bloße Verwaltung der vermieteten Immobilie hinausgeht und
damit zur Gewerblichkeit der Vermietung führt. Zugleich handelt es sich um ein für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG schädliches Nebengeschäft.
3. Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören (im Streitfall ein
Gabelstapler), ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit,
die sich hinsichtlich der erweiterten Kürzung begünstigungsschädlich auswirkt.
4. Der Mieter ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des vermieteten Gabelstaplers, wenn der Ausschluss des Eigentümers vom
Zugriff auf den Gabelstapler von der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Vermieters und nicht allein vom Willen des Mieters
abhängt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 24 DStRE 2020 S. 859 Nr. 14 CAAAH-40193
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.11.2019 - 8 K 8055/17
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