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Neuregelungen zur Pfändung und Übertragung monetärer Sozialleistungen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Zur Rechtsentwicklung
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches v. (1. SGBÄndG) sind u. a. die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) über die Pfändung, Abzweigung, Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetzbuch geändert worden. Soweit diese Änderungen Geldleistungen für Kinder betreffen, sind sie bereits am , dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, in Kraft getreten; die übrigen Änderungen werden am in Kraft treten (Art. 8 Abs. 1 und 2 des 1. SGBÄndG). Anlaß hierfür war insbesondere eine divergierende Rechtsprechung der jeweils zuständigen Gerichte zur Pfändbarkeit laufender Geldleistungen (und hier wiederum vor allem des Kindergeldes), die den hiervon Betroffenen nicht länger zugemutet werden konnte und sollte, zumal aus Gründen des Prozeßrechts eine Vereinheitlichung seitens der Judikative nicht zu erwarten war (Begründung des Regierungsentwurfs zum Änderungsgesetz, BT-Drucks. 11/1004, S. 8 f.).
II. Pfändbarkeit nach bisherigem Recht
§ 54 Abs. 3 SGB I gestattet die Pfändung laufender Geldleistungen nach Maßgabe der Pfändb...